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Oliver Nogly
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Förderung Erneuerbare Energien

Finanzielle Unterstützung für Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien | Jetzt Kosten sparen und die Umwelt entlasten

Energie sparen, die Umwelt entlasten und eine Förderung vom Staat erhalten: Die Bundes­regierung hat die verschie­denen Förder­pro­gramme, die den Um­stieg auf erneuer­bare Energien attraktiv machen, in der Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) gebündelt.

Förde­rungen kommen für Privat­haus­halte, Kommunen und Unter­nehmen in Frage.

Heizungs­förderung ab sofort für alle Privat­personen

Seit dem 27.08.2024 können den Zuschuss „Heizungs­förderung für Privat­personen – Wohngebäude“ (458) auch Privat­personen, die Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer von vermieteten bzw. nicht selbst­genutzten Einfamilien­häusern sowie von Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften (WEG) in Deutschland, sofern Maß­nahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden, beantragen.

-> Bundesregierung: Aktuelle Information zur neuen Heizungsförderung ab 2024

-> Bafa: Neues Förderprogramm im Überblick

-> KfW: Zuschuss Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude (458)

(Stand 27.08.2024/ Quelle: KfW))

Energiewende

Der Anteil an Erneuerbarer Energien am Strom­verbrauch hat weiter zugenommen. Hier erhalten Sie einen Überblick zum Zubau von Solar- und Windenergie.

-> Bundes­regierung: Aktuelles zum Ausbau Erneuerbarer Energie

(Stand 04.01.2024/ Quelle: Bundesregierung)

Klima­freundlich Heizen: Neues Gebäude­energiegesetz ab 01.01.2024

  • Die Pflicht zum Umstieg auf Heizungen mit 65 % Erneuer­barer Energie seit dem 1. Januar 2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen.

  • Es gibt keine sofortige Austausch­pflicht für bestehende Heizungen. Sie können weiter genutzt werden. Auch kaputte Heizungen können repariert werden.

  • Bei Havarien, wenn die Heizung kaputt und nicht mehr zu reparieren ist, gilt: Es gibt groß­zügige Übergangs­fristen, um eine neue Heizung mit 65 % Erneuer­barer Energie einzu­bauen. Zudem sind Aus­nahmen vorgesehen, damit bspw. ältere Haus­besitzer oder solche mit wenig Geld nicht überfordert werden.

-> KfW: Neues Gebäudeenergiegesetz 2024

(Stand 08.09.2023/ Quelle: KfW)

-> KfW: Neues Heizungsgesetz 2024

BEG-Anpas­sungen 2023

BEG-Anpassungen ab 01.01.2023

Anpas­sungen in der Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG)

  • Neu: Für eine "serielle Sanierung" (Einsatz vorge­fertigter Bau­elemente) gibt es bis zu 15 % Extra-Tilgungs­zuschuss.

  • Der Tilgungs­zuschuss bei der Sanierung eines „Worst Performing Buildings“ (WPB) steigt auf 10 % und wird um das Effizienz­haus 70 Erneuer­bare-Energien-Klasse erweitert.

  • Bei Eigen­leistungen sind ab dem 01.01.2023 auch die Material­kosten förderfähig.

  • Anlagen zur Strom­versorgung werden nicht mehr mit­gefördert.

Der Anteil an erneuer­baren Energien zum Erreichen der Erneuer­bare-Energien-Klasse steigt auf 65 %.

-> KfW: Bundesförderung für effiziente Gebäude (261)

(Stand 13.12.2022/ Quelle: KfW)

BEG-Anpas­sungen 2022

BEG-Neuerungen 28.07.2022

Anpas­sungen in der Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG)

Das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klima­schutz (BMWK) hat die Bundes­förderung für effiziente Gebäude zum 28.07.2022 angepasst:

  • Bei Sanierung, Neubau und Kauf wurden Kredit­höchst­beträge und Tilgungs­zuschüsse an­gepasst.

  • Die Kredit­förderung von Einzel­maß­nahmen bei der KfW wurde ein­gestellt. Die Zuschuss­förderung der Einzel­maß­nahmen beim BAFA bleibt bestehen.

  • Bei Sanierung entfällt die Förderung der Effizienz­haus-Stufe 100 und des indivi­duellen Sanierungs­fahrplans (iSFP-Bonus).

  • Die Förderung von gas­betriebenen Anlagen und den damit einher­gehenden Umfeld­maß­nahmen entfällt.

-> KfW: Bundesförderung für effiziente Gebäude (261)

-> Ein Zuschuss für die Sanierung von Wohn­gebäuden (461) kann nicht mehr beantragt werden.

-> Anträge, die bis zum 27.07.2022 gestellt wurden, sind von den Änderungen nicht betroffen.

BEG Neuerungen ab 15.08.2022

Das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die BEG Einzel­maßnahmen ange­passt, um im Bereich der Sanierung einen noch stärkeren Klima­schutz­effekt zu erreichen und die Abhängig­keit von russischem Gas und Öl zu verringern.

-> Bafa Förder­übersicht Bundesförderung für effiziente Gebäude

(Stand 28.07.2022/ Quelle: KfW)

KfW-Förderung Neubau vom 27.04.2022

Förderungs­anträge für Effizienz­haus-Stufe 40 mit Nach­haltig­keits-Klasse mög­lich

Im Rahmen der Neu­bau­förderung können ab sofort wieder Anträge für die Effizienz­haus-Stufe 40 mit Nach­haltig­keits-Klasse gestellt werden. Voraus­gesetzt wird hierfür ist das Qualitäts­siegel "Nach­haltiges Gebäude".

Bereits seit Mitte 2021 ist das Qualitäts­siegel für nach­haltige Gebäude optionaler Teil der Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG). Jetzt wird es verpflichtend, um eine Neu­bau­förderung bean­tragen zu können. Damit wird ein wichtiges Signal für die Neu­ausrichtung auf nach­haltiges Bauen gesetzt.

Aktuell sind die Förderungen für die Effizienz­haus-Stufen 40 mit Erneuer­bare-Energien-Klasse und 40 Plus aus­geschöpft.

Bitte stellen Sie hierfür keine neuen Anträge. Bereits zugesagte Anträge sind davon nicht betroffen.

Hier finden Sie entsprechende Informationen.

Quelle: KfW (Stand 27.04.2022)

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) besteht aus drei Teilprogrammen, die - nach vollständiger Umsetzung des BEG - jeweils als Zuschuss oder als Kredit abgerufen werden können.

  1. Wohngebäude (BEG WG)
  2. Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  3. Einzelmaßnahme (BEG EM)

Gefördert werden unter 1. und 2. systemische Maßnahmen, die ein Gebäude auf einen Effizienzhausstandard bringen.

Gefördert werden folgende Maßnahmen

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik
  • Erneuerbare Energien für Heizungen
  • Anschluss für ein erneuerbares Gebäude- oder Wärmenetz
  • Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
  • Digitalisierungsmaßnahmen zur Verbrauchsoptimierung

Darüber hinaus sind folgende Punkte förderfähig:

  • Fachplanung und Baubegleitung
  • Notwendige Umfeldmaßnahmen

Zeitplan für die Einführung des BEG

  • 01.01.2021 – Start des Teilprogramms BEG EM bei der BAFA. Gefördert werden Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik, erneuerbare Energien für Heizungen, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme.
  • 01.07.2021 – Start der Teilprogramme BEG WG und BEG NWG sowohl als Zuschuss- als auch als Kreditförderung. Start des Teilprogramms BEG EM als Kreditförderung bei der KfW.
  • 01.01.2023 – Zuschüsse für Effizienzhäuser und Effizienzgebäude werden vom BAFA vergeben, so dass alle Zuschussförderungen beim BAFA und alle Kreditförderungen bei der KfW verwaltet werden.

Wir empfehlen Ihnen, einen unabhängigen Energieberater zu beauftragen, der Ihnen bestmögliche Tipps für das Vorhaben gibt. Die Kosten für diese Beratung werden von der KfW zusätzlich zu 50% gefördert.

Erzeugung von Wärme

Förderung von Solarthermieanlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen und Gas-Hybridheizungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BA­FA) fördert das Heizen mit erneuerbaren Ener­gien. Seit dem 02.01.2021 können Zuschussförderungen für Einzelmaßnahmen im Rahmen des BEG bei der BAFA gestellt werden.

BEG: Wichtige Änderung für den Neubau

Da die BEG EM keine Förderung von Einzelmaßnahmen im Neubau vorsieht, ist die Förderung von Wärmepumpen, Biomassekesseln und Solarthermieanlagen als Einzelmaßnahme im Neubau zum 01.01.2021 ersatzlos entfallen.

Was wird im Bestandsbau gefördert?

Wie hoch sind die Förderungen? (ab 15.08.2022)

Art der Heizungsanlage

Gebäudebestand

Wärmepumpen-Bonus

iSFP

Fördersatz

Fördersatz mit Heizungstausch-Bonus

Fördersatz

Fördersatz

Biomasseanlage

10 %

20 %

Solarthermie-Anlage

25 %

Wärmepumpe

25 %

35 %

5 %

EE-Hybride ohne Biomasseheizung

25 %

35 %

5 %

EE-Hybride mit Biomasseheizung

20 %

30 %

5 %

-

Optimierung der Heizungsanlage

15 %

-

-

+ 5 %


Erzeugung von Strom

Förderung von Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale Förderinstrument für die Stromerzeugung aus Regenerativen Energien. Ziel ist, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2050 auf mindestens 80 Prozent zu erhöhen. Das EEG garantiert Ihnen als Anlagenbetreiber die Abnahme Ihres Stroms zu festgelegten Preisen. Die Vergütung wird für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt. Ist Ihre Anlage gut geplant und wird optimal betrieben, sichert das EEG so ihre Refinanzierung plus angemessene Rendite.

Die KfW fördert eine Investition in Photovoltaikanlagen unter bestimmten Umständen mit einem äußerst zinsgünstigen Kredit. Zum Kredit der KfW

Außerdem haben Sie mit einer Photovoltaikanlage die Möglichkeit, Strom ins allgemeine Stromnetz einzuspeisen.

Zusätzlich empfehlen wir, Ihre Daten in die Förderdatenbank einzugeben, um alle passenden Förder­programme angezeigt zu bekommen. Auch die Förderprogramme der einzelnen Bundesländer werden dabei berücksichtigt. Zur Förderdatenbank des BMWi

Wichtiger Hinweis: Alle Angaben zu Fördermitteln auf dieser Seite erfolgen ohne Gewähr.


FAQ: Fördervoraussetzungen BAFA

Wer ist antragsberechtigt?

  • Privatpersonen
  • Unternehmen
  • freiberuflich Tätige
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • gemeinnützige Organisationen
  • kommunale Gebietskörperschaften
  • Zweckverbände
  • Genossenschaften
  • Kommunen

Was sind "förderfähige Investitionskosten"?

Förderfähige Investitionskosten sind beispielsweise Ihre Kosten für:

  • die Anschaffung
  • die Installation
  • die Inbetriebnahme
  • sowie die erforderlichen Umfeldmaßnahmen

Was sind "Kosten erforderliche Umfeldmaßnahmen"?

Zu den Umfeldmaßnahmen zählen alle Arbeiten, die unmittelbar zur Vorbereitung und der Umsetzung einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind oder die Energieeffizienz der Maßnahme erhöhen.

Berücksichtigt werden auch Kosten für Beratung, Planung und Baubegleitung, die in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Anlage stehen.

Beispiele für typische Umfeldmaßnahmen

  • Ist für den Austausch Ihrer alten Heizanlage gegen eine neue, förderfähige Anlage in Ihrem bestehenden Haus die Umgestaltung Ihres Heizraumes erforderlich, so ist die Sanierung des Heizraumes inklusive aller dafür notwendigen fachtechnischen Arbeiten und Materialien förderfähig. Das sind zum Beispiel Wand- und Deckendurchbrüche (inkl. Dämmmaßnahmen), Maler-, Putz- und Wandverkleidungsarbeiten.
  • Ist für Ihre neue, förderfähige Anlage ein Flüssiggastank, ein Bunker, ein Lagerraum oder Silo zur Brennstoffaufbewahrung erforderlich, so sind die Anschaffungskosten förderfähig. Auch die Montage und Installation inklusive aller dafür notwendigen fachtechnischen Arbeiten und Materialien wird gefördert. Dazu zählen auch Wand- und Deckendurchbrüche inklusive Dämmmaßnahmen, Maler-, Putz- und Wandverkleidungsarbeiten.
  • Tauschen Sie Ihre alte Gas- oder Ölheizung gegen eine förderfähige Neuanlage aus, sind auch die Abbrucharbeiten für die alte Anlage förderfähig. Dazu zählt die Entsorgung Ihres alten Öl- oder Gastanks, die Wiederherstellung der Außenanlagen bei erdbedeckten Tanks und der Ausbau und die Entsorgung Ihrer alten Heizung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle).
  • Holen Sie sich fachmännische Unterstützung bei der Beratung, Planung und Baubegleitung Ihrer neuen, förderfähige Anlage, so wird auch dies von der BAFA gefördert (keine Fördermittelberatung).

Welche Voraussetzungen gelten für Solarthermieanlagen?

Förderfähig sind Anlagen zur

  • Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung
  • Kälteerzeugung
  • Zuführung der Wärme/Kälte in Wärme- oder Kältenetz

Darüber hinaus verfügt die Anlage über

  • das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark
  • einen jährlichen Kollektorertrag von mind. 525 kWh /m2

Weitere Voraussetzungen für Solarthermieanlagen im Gebäudebestand

Anlagen zur Raumheizung oder KälteerzeugungAnlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung
FlachkollektorenVakuumröhrenkollektorenLuftkollektoren
Mindestkollektorfläche9 m27 m2keine Mindestfläche3 m2
Mindestpufferspeichervolumen40 Liter/m2 Kollektorfläche50 Liter/m2 Kollektorflächekein Pufferspeicher erforderlich200 Liter Pufferspeichervolumen

Weitere Voraussetzungen für Solarthermieanlagen im Neubau

  • Bruttokollektorfläche: mindestens 20 m2
  • entsprechendes Pufferspeichervolumen je nach Kollektorart
  • Wohngebäude: mindestens 3 Wohneinheiten
  • Nichtwohngebäude: mindestens 500 m2 beheizbare Nutzfläche
  • Mischformen aus Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind möglich.
  • ODER: Solaraktivhaus, d. h. der solare Deckungsgrad anhand einer Simulationsberechnung muss mindestens 50 % betragen

Detaillierte Voraussetzungen für Biomasseanlagen, effiziente Wärmepumpenanlagen, Gas-Hybridheizungen, Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready) finden Sie auf den Seiten der BAFA.

Förderfähig sind Anlagen zur

  • Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung
  • Kälteerzeugung
  • Zuführung der Wärme/Kälte in Wärme- oder Kältenetz
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • gemeinnützige Organisationen
  • kommunale Gebietskörperschaften
  • Privatpersonen
  • Unternehmen
  • freiberuflich Tätige

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